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§ 1 Voraussetzung der Nutzung ist eine ausreichende seglerische Erfahrung in dem vorgesehenen Seegebiet. Der Nutzer besitzt den amtl. Sportbootführerschein-See sowie den entsprechenden Segelschein für die Küste, also BR oder SKS. Er ist verpflichtet, täglich den aktuellen Seewetterbericht abzuhören. Bei angekündigtem Starkwind darf er den Hafen nicht verlassen. § 2 Die Yacht wird sauber und vollgetankt dem Nutzer übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer separaten Checkliste, die Bestandteil des Vertrages wird, geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Eventuelle Beanstandungen des Nutzers bezüglich der Tauglichkeit des Schiffes und seines Zubehörs sind vor Antritt der Reise dem Vorstand mitzuteilen. Bei der Übergabe der Yacht vorhandene versteckte Mängel oder nach der Übergabe entstandene Mängel der Yacht und ihrer Ausrüstung berechtigen den Nutzer nicht, die Nutzungsgebühr zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, dass eine entsprechende Preisminderung vereinbart wurde. Die Anwendung des § 537 Abs. 1, Satz 1 BGB ist ausgeschlossen. § 3 Wird das Schiff nicht zeitgerecht vom FYC zur Verfügung gestellt, so kann der Nutzer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Nutzungsdauer von mehr als 2 Wochen erhöht sich diese Frist auf 72 Stunden. Weitergehende Ersatzansprüche gegen den FYC sind ausgeschlossen. Tritt der Nutzer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Eine verspätete Einsatzfähigkeit von bis zu 24 Stunden bleibt jedoch unberücksichtigt. § 4 Die Yacht ist mit 1,5 Million ? pauschal (Personen-/Sachschäden) haftpflichtversichert. Weiterhin besteht eine Kaskoversicherung gegen Verlust oder Beschädigung, Unfall (z.B. Strandung, Grundberührung, Zusammenstoß), Blitzschlag und Explosion. Die Selbstbeteiligung beträgt ? 1000,- und ist 7 Tage vor Charterbeginn an den FYC zu überweisen. Für Handlungen und Unterlassungen des Nutzers, für die der FYC von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Nutzer den FYC von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsfolgen, im In- und Ausland frei. Der Nutzer verzichtet auf alle Einwände gegen den FYC aus dem Versicherungsvertrag, sowie aus der Tatsache, dass keine weitere Deckung als vorstehend aufgeführt besteht. Weiterhin haftet der Nutzer für alle Schäden, die aufgrund seiner Fahrlässigkeit nicht mit der Versicherung reguliert werden können. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung und/oder mangelhafte Wartung der an Bord befindlichen Aggregate entstehen. Der Nutzer ist ? außer in Notfällen - nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes des FYC Reparaturen am Schiff zu veranlassen. Sollten Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse auftreten, so ist der Nutzer verpflichtet, sofort den Vorstand zu benachrichtigen und Anweisungen abzuwarten. § 5 Kann der Nutzer die Reise nicht antreten, so muss er dies spätestens 8 Wochen vor Antritt der Reise dem Vorstand mitteilen. Gelingt dann eine Ersatznutzung, so erhält der Nutzer seine Anzahlung abzüglich der entstandenen Kosten zurück. Anderenfalls hat der FYC Anspruch auf die gesamte Nutzungsgebühr. Es ist dem Nutzer daher ausdrücklich empfohlen, eine Reiseausfallversicherung abzuschließen. § 6 Das Schiff wird einsatzbereit und in sauberem Zustand mit vollen Tanks übergeben. Bei nicht ausreichender Reinigung oder nicht gefüllten Tanks können pauschal ? 100,- berechnet werden. § 7 Bei verspäteter Rückgabe hat der Nutzer pro Tag die doppelte Nutzungsgebühr der Tagesnutzung zu zahlen. Darüber hinaus trägt der Nutzer die dem FYC und der Nachfolgecrew entstandenen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefon und sonstiges. Sollte der Törn an einem anderen als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vorstand zu benachrichtigen. Der Nutzer verpflichtet sich, die Überführungskosten sowie die Folgekosten zu tragen. Meteorologische Ereignisse müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sie schließen die Schadensersatzpflicht nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückkehr benötigte Zeit für Reparaturen von Schäden, die nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren ausreichende Behebung möglich war. Gleiches gilt für die benötigte Zeit von Reinigungsarbeiten, die vom Nutzer nicht oder nur mangelhaft durchgeführt wurden. § 8 Der Nutzer erklärt ausdrücklich
§ 9 An Seekarten werden dem Nutzer nur der Satz "Rund Fünen" zur Verfügung gestellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Pro Nutzungswoche sind 15 Motorstunden frei, jede weitere wird mit ? 8,- pro Stunde in Rechnung gestellt. § 10 Sämtliche Reklamationen müssen spätestens 8 Tage nach Rückkehr in den Heimathafen schriftlich an den Vorstand adressiert werden, um entsprechend gehandhabt werden zu können. Die Kosten für die Behebung von Schäden, die der Nutzer lt. Vertrag zu tragen hat, werden mit der Kaution verrechnet. Ist eine gütliche Regelung ausgeschlossen, soll der Gerichtsstand Neumünster sein. |
Der Clubnutzungsvertrag liegt hier als PDF. Vertrag
Der Belegplan lieft hier ebenfalls als PDF vor. Belegungsplan